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   BFH, 12.09.2002 - IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01   

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https://dejure.org/2002,2044
BFH, 12.09.2002 - IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01 (https://dejure.org/2002,2044)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2002 - IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01 (https://dejure.org/2002,2044)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2002 - IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01 (https://dejure.org/2002,2044)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 14, 14a Abs. 4, 16 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben - Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs - Künftiger Hoferbe - Erklärung der Betriebsaufgabe - Von Abfindungslasten befreiter Hof - Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben - Buchwertübergang

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 14a Abs. 4; ; EStG § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 14 14a Abs. 4 § 16 Abs. 3
    Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG §§ 14, 14a Abs. 4, 16 Abs. 3
    Zur Auslegung von § 14a Abs. 4 EStG - Gewährung eines Freibetrags für weichende Erben auch bei Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe - Fortbestand des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Abfindung und der künftigen Hoferbfolge bzw. der Hofübernahme ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 4
    Freibetrag; Weichende Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 279
  • BB 2002, 2430
  • DB 2002, 2413
  • BStBl II 2002, 813
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01
    Mit seinen dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revisionen rügt das FA die Verletzung des § 14a Abs. 4 EStG und trägt unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 56/93 (BFH/NV 1995, 110) vor, das FG habe der Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch die Klägerin nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 110 entschieden hat, steht die Verpachtung der wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor Eintritt der Hoferbfolge oder -übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge einer steuerbegünstigten Abfindung weichender Erben nicht entgegen.

    b) Zu Unrecht folgert das FA aus der vorstehend wiedergegebenen Formulierung in der Senatsentscheidung in BFH/NV 1995, 110 (zu 2. d der Entscheidungsgründe), dass der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei der Betriebsverpachtung jedenfalls dann rückwirkend zu versagen sei, wenn der Verpächter --wie im Streitfall die Klägerin-- von seinem Wahlrecht, jederzeit die Betriebsaufgabe zu erklären, Gebrauch macht.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614) wies das FA die Einsprüche mit der Begründung zurück, die Steuerbefreiung sei zu versagen, weil die Klägerin den Betrieb aufgegeben habe.

    In seiner Grundsatzentscheidung zu § 14a Abs. 4 EStG in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 hat der Senat eine sog. vorgezogene Abfindung für zulässig erachtet, sie aber unter den Vorbehalt gestellt, dass der Zweck der Steuerbefreiung, die Betriebsfortführung durch den Hoferben zu erleichtern, nicht vereitelt wird.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01
    Danach ist der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG ohne weiteres auch dem Verpächter eines Betriebs zu gewähren, weil die Rechtsprechung bei Betriebsverpachtung ohne Aufgabeerklärung von einer Betriebsfortführung in anderer Form ausgeht (Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01
    c) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99 (BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122) die Rücknahme der Steuerbegünstigung des § 14a Abs. 4 EStG nach fehlgeschlagener Hofübergabe infolge der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs bestätigt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 248/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01
    Den dagegen gerichteten Klagen gab das Finanzgericht (FG) statt; das die Einkommensteuer 1992 betreffende Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1434 veröffentlicht.
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Sp. unten; zuletzt Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813).
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Das FG hat daher zu Recht erkannt, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch in anderer Form, jedenfalls bis zum Untergang der Hofgebäude bzw. der Veräußerung der abgebrannten Hofstelle fortgeführt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- seit dem Urteil des Großen Senats vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; s. zuletzt Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813 zu 2.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

    Diese Regelung ist eine agrarpolitische Lenkungsnorm, die der Erleichterung der Abfindung weichender Erben im Interesse der Gesunderhaltung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen soll (Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813; BTDrucks 8/3854, S. 5, 12/1368, S. 15).
  • FG Niedersachsen, 09.02.2004 - 4 V 387/03

    Gewährung eines Freibetrages bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder

    Ob die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 14 a Abs. 4 EStG vorliegen, ist unabhängig von der Frage, inwieweit die fraglichen Flächen zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht, zu beantworten (BFH Urteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BStBl. II 2002, 813).

    Dies hat der BFH ausdrücklich für den Fall ausgesprochen, dass der landwirtschaftliche Betrieb gänzlich veräußert oder aufgegeben wird (BFH Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83 BStBl. II 1985, 614; Urteil vom 4. März 1993 IV R 110/92, BStBl. II 1993, 788; Urteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BStBl. II 2002, 813).

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 51/05

    Abfindung weichender Erben

    a) Mit Urteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01 (BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813) hat der erkennende Senat entschieden, dass weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (an den künftigen Hoferben) noch die Erklärung der Betriebsaufgabe jeweils durch den Abfindenden der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben entgegensteht.
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 29/01

    Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben - Verpachtung des land- und

    IV R 28/01 IV R 29/01.
  • FG Niedersachsen, 08.12.2005 - 16 K 20238/03

    Versteuerung des bei der Veräußerung oder Entnahme des zu einem land- und

    Dies beurteilt der BFH ebenso (BFH Urteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BStBl. II 2002, 813).
  • FG Münster, 02.12.2008 - 13 K 5208/06

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Versagung des Freibetrages gem. § 14a Abs. 4

    Eine solche steuerschädliche Unterbrechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn der gesamte Betrieb als organisatorische Einheit durch Entnahme oder Veräußerungen der einzelnen Wirtschaftsgüter zerschlagen wird und kein Betrieb mehr übrig bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.2002 IV R 28/01 und IV R 29/01, BStBl II 2002, 813).
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 1 K 250/05

    Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

    Auch sind die weiteren Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 EStG erfüllt (BFH Urteile vom 12.09.2002 IV R 28, 29/01, IV R 28/01, IV R 29/01, BStBl II 2002, 813 ; vom 13.07.2006 IV R 51/05BFH/NV 2006, 2064).
  • FG Düsseldorf, 07.01.2004 - 16 K 7323/01

    Gewährung eines Freibetrages nach§ 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 28, 29/01 in BStBl II 2002, 813.
  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 16 K 7323/01

    Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe;

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